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BEK 2022 172

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2023-05-08 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

E. 3 D.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezem- ber 2022, SU 2022 9 und 7249);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 22. August 2014 verpflichtete der Einzelrichter am Be- zirksgericht Schwyz die E.________ GmbH A.________ Löhne zu zahlen und die dafür geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen (U- act. 8.1.002 ZEV 2013 49). Staatsanwalt D.________ eröffnete mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 unter anderem wegen des Verdachts des Missbrauchs von Lohnabzügen gegen C.________ keine Strafuntersuchung mit der Be- gründung, dass alleine die Nichtauszahlung von Arbeitnehmerbeiträgen für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 159 StGB nicht ausreiche (beigezogene Akten U-act. 0.0.01). Mangels Leistung der Sicherheit trat das Kantonsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde A.________s nicht ein (BEK 2016 150 vom 9. Februar 2017). Die F.________ wies am 8. Juni 2022 dessen Leistungsbegehren wegen Beitragszeiten von weniger als einem Jahr in den Jahren 2007, 2008 und 2013 ab (U-act. 8.1.003). In der Folge stellte A.________ am 15. August 2022 wiederum „Strafantrag“ gegen C.________ wegen Verdachts des Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 StGB) und gegen Staatsanwalt D.________ „gem. Art. 11 StGB“ (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 2. Dezember 2022 je separat, gegen C.________ und den Staatsanwalt keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 beantragt A.________ dem Kan- tonsgericht sinngemäss, gegen die beiden Beschuldigten wieder ein Ermitt- lungsverfahren aufnehmen zu lassen (BEK 2022 171 und 172). Die Staatsan- waltschaft verlangt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten sei (KG-act. 4 bzw. 5).

2. In den angefochtenen Verfügungen hält die Staatsanwaltschaft fest, die eingereichte Verfügung der F.________, womit der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers verneint worden sei, stelle kein neues Beweismittel und kei- ne neue Tatsache dar, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von C.________ sprechen würde. Für ein strafbares Verhalten des damals fall-

Kantonsgericht Schwyz 3 führenden Staatsanwalts, der seinerzeit das Verfahren rechtskonform geführt und mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen habe, bestünden keine Anhaltspunkte. Mit diesen Begründungen setzt sich der Beschwerdefüh- rer in seiner Beschwerde nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinan- der (vgl. Art. 385 StPO). Soweit er behauptet, er hätte nicht nur die Verfügung der F.________, sondern auch Zivilurteile vom 28. Juni 2016 (vgl. KG-act. 1/3 ff.) seinem Strafantrag beigelegt, sind diese in den durch die Staatsanwalt- schaft eingereichten Akten nicht auffindbar. Abgesehen davon macht der Be- schwerdeführer zu Recht nicht geltend, diese weitere Lohnzahlungs- und Ab- rechnungsverpflichtungen betreffenden Urteile würden in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Beschuldigten C.________ neue Beweise enthalten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, ob die Zivilurteile schon der eingereichten F.________-Verfügung vom 8. Juni 2022 zugrunde lagen. Ebenso wenig ist das Erreichen der in den angefochtenen Verfügungen wohl versehentlich unrichtig angegebenen sozialversicherungsrechtlichen Mindestbeitragszeit zu beurteilen. Sonst zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist ersichtlich, dass die Zivilurteile und die F.________-Verfügung neu eine missbräuchliche Verwendung von Lohnabzügen bzw. Arbeitnehmerbeiträgen belegen und damit entgegen den angefochtenen Verfügungen strafrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Beschuldigten C.________ bzw. Unterlassungen des fallführenden Staatsanwalts beweisen würden. Schliesslich sind auch allfällige Fristen für eine Wiederherstellung der im gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des damals fallführenden Staats- anwalts geführten Beschwerdeverfahrens verpassten Fristen abgelaufen (vgl. Art. 94 StPO).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), die Beschuldigten (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die
  6. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 8. Mai 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. Mai 2023 BEK 2022 171 und 172 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

3. D.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezem- ber 2022, SU 2022 9 und 7249);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 22. August 2014 verpflichtete der Einzelrichter am Be- zirksgericht Schwyz die E.________ GmbH A.________ Löhne zu zahlen und die dafür geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen (U- act. 8.1.002 ZEV 2013 49). Staatsanwalt D.________ eröffnete mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 unter anderem wegen des Verdachts des Missbrauchs von Lohnabzügen gegen C.________ keine Strafuntersuchung mit der Be- gründung, dass alleine die Nichtauszahlung von Arbeitnehmerbeiträgen für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 159 StGB nicht ausreiche (beigezogene Akten U-act. 0.0.01). Mangels Leistung der Sicherheit trat das Kantonsgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde A.________s nicht ein (BEK 2016 150 vom 9. Februar 2017). Die F.________ wies am 8. Juni 2022 dessen Leistungsbegehren wegen Beitragszeiten von weniger als einem Jahr in den Jahren 2007, 2008 und 2013 ab (U-act. 8.1.003). In der Folge stellte A.________ am 15. August 2022 wiederum „Strafantrag“ gegen C.________ wegen Verdachts des Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 StGB) und gegen Staatsanwalt D.________ „gem. Art. 11 StGB“ (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 2. Dezember 2022 je separat, gegen C.________ und den Staatsanwalt keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2022 beantragt A.________ dem Kan- tonsgericht sinngemäss, gegen die beiden Beschuldigten wieder ein Ermitt- lungsverfahren aufnehmen zu lassen (BEK 2022 171 und 172). Die Staatsan- waltschaft verlangt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten sei (KG-act. 4 bzw. 5).

2. In den angefochtenen Verfügungen hält die Staatsanwaltschaft fest, die eingereichte Verfügung der F.________, womit der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers verneint worden sei, stelle kein neues Beweismittel und kei- ne neue Tatsache dar, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von C.________ sprechen würde. Für ein strafbares Verhalten des damals fall-

Kantonsgericht Schwyz 3 führenden Staatsanwalts, der seinerzeit das Verfahren rechtskonform geführt und mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen habe, bestünden keine Anhaltspunkte. Mit diesen Begründungen setzt sich der Beschwerdefüh- rer in seiner Beschwerde nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinan- der (vgl. Art. 385 StPO). Soweit er behauptet, er hätte nicht nur die Verfügung der F.________, sondern auch Zivilurteile vom 28. Juni 2016 (vgl. KG-act. 1/3 ff.) seinem Strafantrag beigelegt, sind diese in den durch die Staatsanwalt- schaft eingereichten Akten nicht auffindbar. Abgesehen davon macht der Be- schwerdeführer zu Recht nicht geltend, diese weitere Lohnzahlungs- und Ab- rechnungsverpflichtungen betreffenden Urteile würden in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Beschuldigten C.________ neue Beweise enthalten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, ob die Zivilurteile schon der eingereichten F.________-Verfügung vom 8. Juni 2022 zugrunde lagen. Ebenso wenig ist das Erreichen der in den angefochtenen Verfügungen wohl versehentlich unrichtig angegebenen sozialversicherungsrechtlichen Mindestbeitragszeit zu beurteilen. Sonst zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist ersichtlich, dass die Zivilurteile und die F.________-Verfügung neu eine missbräuchliche Verwendung von Lohnabzügen bzw. Arbeitnehmerbeiträgen belegen und damit entgegen den angefochtenen Verfügungen strafrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Beschuldigten C.________ bzw. Unterlassungen des fallführenden Staatsanwalts beweisen würden. Schliesslich sind auch allfällige Fristen für eine Wiederherstellung der im gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des damals fallführenden Staats- anwalts geführten Beschwerdeverfahrens verpassten Fristen abgelaufen (vgl. Art. 94 StPO).

3. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erledigende Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Der unterliegende Beschwerdeführer wird infolge Nichteintretens reduziert kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), die Beschuldigten (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die

2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 8. Mai 2023 kau